Die Satzung der Bürgerinitiative Westpfalz
(Die Satzung steht auch zum Download bereit)
Satzung
„BIW (Bürgerinitiative Westpfalz) für mehr Lärmschutz und Lebensqualität e.V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „BIW (Bürgerinitiative Westpfalz) für mehr Lärmschutz und Lebensqualität e.V.“ und hat seinen Sitz in Spesbach. Er ist unter der Nr. VR 793 L in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zweibrücken eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung von Landschaft und
Lebensraum als Wohn- und Erholungsgebiet in der Westpfalz, insbesondere
aber der Schutz der Bevölkerung in diesem Gebiet vor Fluglärm und
anderer nachteiliger Auswirkungen des Luftverkehrs.
(1.1)
Der Zweck wird verwirklicht durch Messungen von Straßen- und Fluglärm,
durch Aufklärung der Bevölkerung über die gesundheitlichen Folgen des
Lärms sowie durch Teilnahme an der politischen Meinungsbildung
und aktive Einflussnahme auf die Entscheidungsgremien,
Behörden und die gesetzgeberischen Körperschaften mit dem Ziel, Straßen
und Fluglärm und dessen Folgen auf Mensch Natur und Umwelt zu verringern
bzw. zu vermeiden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6) Der Verein arbeitet mit Personen und Gruppen, welche die Ziele und
Zwecke des Vereines bejahen und unterstützen, auch international
zusammen (Vereine, demokratische Parteien, Kirchen, deren Einrichtungen,
Institutionen, Organisationen und gewählte Organe).
(7) Der Verein kann seine Handlungen mit anderen gleichartigen Vereinen und Bürgerbewegungen koordinieren.
(8) Der Verein verfolgt seine Ziele im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
§ 3 Mitglieder; Entstehung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen
Personen und - mit
Ausnahme von politischen Parteien - alle juristischen Personen und
Personenvereinigungen werden, welche die Ziele und Zwecke des Vereins
bejahen und unterstützen.
(2) Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche unter 18 Jahren
sein, welche die Satzungsziele anerkennen. Sie bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
Die außerordentliche Mitgliedschaft gewährt das Recht der Teilnahme an
Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, besitzen jedoch
beratende Stimme.
(3) Fördernde Mitglieder können Betriebe, Einrichtungen,
Organisationen, Körperschaften und natürliche Personen über 18 Jahre
sein, welche die gemeinnützigen Zwecke des Vereines durch Förderbeiträge
unterstützen wollen.
Die fördernde Mitgliedschaft gewährt das Recht zur Teilnahme an
Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins.
Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, besitzen jedoch
beratende Stimme.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist für jeden Mitgliedsstatus schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:
(a) durch freiwilligen Austritt
(b) durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung
(c) durch Ausschluss
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres.
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortigesAusscheiden. Bei juristischen Personen gilt dies für den Fall derAuflösung.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen dieVereinsinteressen schwer verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstandausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitgliedinnerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zurechtfertigen. Der Ausschlussbeschluss mit den Ausschlussgründen ist dembetreffenden Mitglied schriftlich mittels Einschreiben mit Rückschein bekannt zumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung derMitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von einem Monatnach Erhalt des Ausschlussbeschlusses erfolgen. Die nächste anstehendeordentlicheoder außerordentlicheMitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Versammlung endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand (§ 6)
(b) die Mitgliederversammlung (§ 7)
(c) der Beirat (§8)
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer/In, Kassierer/In und mindestens 3 Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben solange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
(4) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vollzieht die Beschlüsse der Organe des Vereins.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal pro Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes für die vorangegangene Zeit sowie des Berichts des Kassenführers,
(b) die Wahl des Vorstandes (§ 6 Abs.2) sowie der Kassenprüfer (§ 9),
(c) die Beschlussfassung über Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von Euro 3.000,- übersteigen.
(d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden; er muss dies tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag erfolgen sie durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 8 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat aus sachverständigen Personen gebildet werden. Die Berufung in den Beirat erfolgt durch den Vorstand.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahren zwei Kassenprüfer.
§ 10 Schriftform der Beschlüsse
Die in Sitzungen des Vorstandes und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich niederzulegen, die Ergebnisse von Wahlen sind aufzuzeichnen, und sind jeweils vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Von Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.
§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 7
Abs.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt,
werden der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
(3) Über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit. Das Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
